Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
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Der Verein trägt den Namen Förderverein Jugendwelle Fockbek e.V.
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Er hat die Rechtsstellung eines eingetragenen Vereins.
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Der Verein hat seinen Sitz in Fockbek.
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Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes der Gemeinde Fockbek eingetragen werden.
§ 2 Zweck
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Der Verein verfolgt das Ziel Jugendlichen einen Einstieg in die Marktwirtschaft zu gewähren und praktische Erfahrungen zu sammeln, sowie die Förderung der Jugendarbeit in den Ämtern Fockbek und Hohner Harde mit Sachzuwendungen und finanziellen Zuwendungen zu unterstützen.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Der Verein ist politisch und religiös neutral.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglied angehören.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
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Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.
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Ein Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:
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Jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
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Freiwillige Zuwendungen.
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Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
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Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
§ 7 Organe des Vereins
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer mindestens 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail.
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Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
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Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnde Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
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Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in
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Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
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Wahl des Vorstandes
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Wahl von zwei Kassenprüfern
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Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
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Genehmigung der Jahresrechnung
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Entlastung des Vorstandes
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Beschluss über Satzungsänderungen
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Beschluss über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
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Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
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Beschluss über die Auflösung des Vereins
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§ 9 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
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Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
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Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, deren Richtigkeit vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu bescheinigen ist.
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Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zum Protokoll zu geben.
§ 10 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem Vorsitzenden
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dem stellvertretenden Vorsitzenden
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dem Schatzmeister
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dem Schriftführer
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einem Beisitzer
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
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Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
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Der Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und wesentlich erörterten Angelegenheiten ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
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Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11 Rechnungswesen
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Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
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Der Schatzmeister darf Auszahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro ohne Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende eine Auszahlungsanordnung erteilt.
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Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ein Buch zu führen.
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Der Schatzmeister legt am Ende des Geschäftsjahres die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Geschäftsjahr geht vom 01.November bis zum 31. Oktober des Folgejahres.
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Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie empfehlen gegebenenfalls die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
§ 12 Auflösung
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Die Auflösung des Fördervereins Jugendwelle Fockbek e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens 2 Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei gleichzeitig bis zu zwei alleinvertretungsberechtigten Liquidatoren für die Abwicklung bestimmt werden.
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Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten.
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Bei Auflösung des Fördervereins Jugendwelle Fockbek e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt deren Vermögen an die DLRG Fockbek e.V., den DLRG Kreisverband Rendsburg-Eckernförde e.V., den DLRG Landesverband Schleswig-Holstein oder falls keine mehr bestehen, einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 14.01.2026 von der Gründungsversammlung beschlossen.
